7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 erloschen ist, keine andere Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersichtlich ist und die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 aufgrund eines nach wie vor überwiegenden öffentlichen Interesses recht- und verhältnismässig sind. Aufgrund der in Palästina herrschenden allgemeinen und verbreiteten Gewalt erweist sich der Vollzug der Wegweisung jedoch als unzulässig, weshalb dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 zu beantragen ist.