Auch das SEM führt in seinem Schreiben vom 14. Januar 2025 aus, aufgrund der aktuellen Lage könne weder eine freiwillige noch eine zwangsweise Rückkehr nach Gaza organisiert werden. Unter diesen Umständen erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG, weshalb das MIKA anzuweisen ist, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 zu beantragen.