6.4. Dass in Palästina und insbesondere Gaza, von wo der Beschwerdeführer 2 ursprünglich stammt und wo er einige Jahre gelebt hat, aufgrund der aktuellen politischen Spannungen und der massiven militärischen Intervention Israels eine extreme Situation von allgemeiner und verbreiteter Gewalt herrscht, ist gerichtsnotorisch und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. BGE 151 II 237, Erw. 4.3.3). Auch das SEM führt in seinem Schreiben vom 14. Januar 2025 aus, aufgrund der aktuellen Lage könne weder eine freiwillige noch eine zwangsweise Rückkehr nach Gaza organisiert werden.