6.2. Nachdem der Beschwerdeführer 2 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Ausland verurteilt wurde (siehe vorne lit. A), steht eine vorläufige Aufnahme grundsätzlich nur dann zur Diskussion, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweist. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Völkerrechtliche Verpflichtungen ergeben sich dabei, soweit hier von Bedeutung, insbesondere aus Art. 3 EMRK, welcher ausnahmslos auf alle ausländischen Personen Anwendung findet.