6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 AIG (Unmöglichkeit des Vollzugs) und Abs. 4 (Unzumutbarkeit des Vollzugs) wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Trotz längerfristiger Freiheitsstrafe kann eine vorläufige Aufnahme gemäss dem Wortlaut von Art. 83 AIG damit nur dann verfügt werden, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist.