5. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs als rechtmässig. Dass dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, ist nicht ersichtlich. Damit ist auch die durch das MIKA verfügte Wegweisung nicht zu beanstanden. Zu klären bleibt einzig, ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme erfüllt sind und diese beim SEM zu beantragen ist.