4.2.2. Offensichtlich ist, dass es der Beschwerdeführerin 1 und den beiden älteren minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers 2 nicht (ohne weiteres) zumutbar ist, mit dem Beschwerdeführer 2 nach Palästina auszureisen. Unter diesen Umständen wird durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 das geschützte Familienleben tangiert. Dieser Eingriff ist vorliegend jedoch immer noch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (siehe vorne Erw. II/3.5).