4. 4.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Ehefrau und den gemeinsamen Kindern und die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 auch heute noch vor Art. 8 EMRK standhalten. - 16 -