3.4.2.3. Was die kulturellen und sprachlichen Wiedereingliederungschancen anbelangt, ist aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer 2 von 1976 bis 1991 in Gaza gelebt hat und sein Vater aus Gaza stammt, davon auszugehen, dass ihm die Lebensumstände in Palästina grundsätzlich bekannt sind und er der arabischen Sprache mächtig ist. Dies bedeutet, dass bezüglich der genannten Aspekte kein erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu veranschlagen ist. Bezüglich der sozialen Integration ist demgegenüber von einem erhöhten privaten Interesse auszugehen, da er seine sozialen Kontakte völlig neu aufbauen müsste. - 15 -