Auch wenn der Beschwerdeführer 2 seit Jahren nicht mehr in Palästina gelebt hat und dort aktuell eine extreme Situation allgemeiner und verbreiteter Gewalt herrscht, ändert dies nichts daran, dass er grundsätzlich nach Palästina zurückkehren kann und muss. Allfällige Reintegrationsprobleme sind deshalb mit Blick auf eine Ausreise nach Palästina zu ermitteln.