Da die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann zulässig ist, wenn sie sich als verhältnismässig erweist, sind das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und das private Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung insbesondere unter Beachtung von Art. 8 EMRK einander gegenüberzustellen und es ist zu ermitteln, ob sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses als rechtmässig erweist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig nach Palästina ausreisen kann.