3. 3.1. Wie bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.140 vom 29. Januar 2024 festgehalten und durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 bestätigt, haben die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Dieser Anspruch ist jedoch aufgrund des Vorliegens von Erlöschensgründen (längerfristige Freiheitsstrafe und Falschangaben) erloschen. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt aufgrund der vorliegenden Widerrufsgründe ausser Betracht.