Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zum Schreiben Stellung nehmen konnte und die Feststellungen des SEM nicht monierte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 unter dieser Identität erneut einen Reisepass beschaffen kann. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 nach Erhalt des Reisepasses grundsätzlich nach Palästina ausreisen könnte. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, wie sich die aktuell schwierige Situation in Palästina auf die Interessenabwägung auswirkt.