Staatsangehöriger identifiziert worden (act. 19 f.). Er sei Träger einer palästinensischen Identitätskarte, ID-Nummer aaa. Der letzte Pass, der ihm unter der Passnummer bbb ausgestellt worden sei (act. 21), sei am 5. Juni 2021 abgelaufen (act. 21). Die beigelegte Fotokopie dieses Passes lautet auf die Identität E._____, geb. tt.mm.jjjj (act. 22). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zum Schreiben Stellung nehmen konnte und die Feststellungen des SEM nicht monierte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 unter dieser Identität erneut einen Reisepass beschaffen kann.