1.3. Aufgrund des Rückweisungsentscheids ist in einem ersten Schritt zu klären, ob der Beschwerdeführer 2 effektiv nach Israel ausreisen kann. Falls nein ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob er in einem anderen Land aufenthaltsberechtigt ist. Sollte dies bejaht werden, ist zu klären, wie es sich mit der Ausreisemöglichkeit in dieses Land verhält und inwiefern sich allfällige Rückkehrschwierigkeiten auf die Interessenabwägung in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs auswirken.