Dies wiederum bedeute, dass sich Migrationsbehörden nicht auf reine Tatsachenvermutungen betreffend das Herkunftsland der von einer Wegweisung betroffenen ausländischen Person abstützen dürften, sondern bereits vor Vornahme der Interessenabwägung und unabhängig von der (weitgehend nachgelagerten) Problematik des allfälligen Bestehens von den Wegweisungsvollzug hindernden Umständen untersuchen müssten, ob die Person (nach wie vor) einen Anspruch auf Aufenthalt im Ausreiseland habe. Habe sie keinen solchen Anspruch oder lasse sich darüber keine gesicherte Kenntnis erlangen, stehe dies nicht erst dem Vollzug der Wegweisung entgegen, sondern bereits ihrer Anordnung (Erw. 4.3.5).