83 Abs. 2 AIG, sondern das Tatsachenfundament für die Beurteilung, ob Israel als sein Heimatstaat bzw. als mögliches Ausreiseland zu betrachten sei (Erw. 4.3.4). Dies wiederum bedeute, dass sich Migrationsbehörden nicht auf reine Tatsachenvermutungen betreffend das Herkunftsland der von einer Wegweisung betroffenen ausländischen Person abstützen dürften, sondern bereits vor Vornahme der Interessenabwägung und unabhängig von der (weitgehend nachgelagerten) Problematik des allfälligen Bestehens von den Wegweisungsvollzug hindernden Umständen untersuchen müssten, ob die Person (nach wie vor) einen Anspruch auf Aufenthalt im Ausreiseland habe.