Weiter sah das Bundesgericht keine Willkür in den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführenden nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019 erneut falsche Angaben gemacht hätten und wonach der Beschwerdeführer 2 vor Beginn des Gaza- Kriegs sowohl nach Gaza als auch nach Israel hätte ausreisen können (Erw. 4.3, 4.3.1, 4.3.2).