1.2. Das Bundesgericht beanstandete in BGE 151 II 237 nicht, dass das Verwaltungsgericht nach wie vor auf den Widerrufsgründen der längerfristigen Freiheitsstrafe und der Falschangabe in Bezug auf die Delinquenz des Be- - 11 - schwerdeführers 2 in Deutschland abstützte, da die Beschwerdeführenden keine Veränderung der wesentlichen Umstände behauptet hätten.