Zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG hielt das Verwaltungsgericht dafür, dass es sich bei den vorgelegten Belegen um blosse Parteibehauptungen handle und die Unmöglichkeit eines dauerhaften Aufenthalts in Israel unbelegt sei. Damit erscheine eine Wegweisung nach Israel nicht als unzulässig (Erw. II/9.3.3). Insgesamt stünden dem Vollzug der Wegweisung nach Israel keine Hindernisse i.S.v. Art. 83 AIG entgegen (WBE.2023.140, Erw. II/9.4).