Hinsichtlich des Vorliegens von Vollzugshindernissen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG von vornherein nicht in Betracht komme, da der Beschwerdeführer 2 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (Erw. II/9.2.2). Betreffend die notwendigerweise vorzunehmende Interessenabwägung stimmten die Kriterien, nach denen die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen sei, mit jenen der Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich überein.