II. 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil WBE.2023.140 vom 29. Januar 2024 zunächst fest, dass ein erstes Familiennachzugsgesuch betreffend den Beschwerdeführer 2 kantonal letztinstanzlich verweigert worden und das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei. Sodann sei die Wegweisungsverfügung des SEM vom 24. Juli 2019 am 31. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer 2 habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden am 23. Februar 2021 ein erstes Wiedererwägungsgesuch eingereicht, auf welches das MIKA am 8. Juli 2021 wegen fehlender Noven i.S.v. § 39 VRPG nicht eingetreten sei.