Mit vorliegender Beschwerde wird nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 23. März 2023 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 beantragt (Beschwerdeantrag 2). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 5 lit. d bzw. Art.