Dieses Schreiben wurde den Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt, worauf die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete. Die Beschwerdeführenden bestätigten, dass der Beschwerdeführer 2 in Israel nicht aufenthaltsberechtigt sei. Eine Rückkehr nach Gaza sei aufgrund der aktuellen Lage weder freiwillig möglich noch zwangsweise durchsetzbar, weshalb der Familiennachzug zu bewilligen sei (act. 29 ff.). G. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: