E. Der Beschwerdeführer gelangte hierauf an das Schweizerische Bundesgericht, welches den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 25. September 2024 (2C_150/2024) aufhob und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückwies (act. 1 ff.). Zudem wurde der Kanton Aargau verpflichtet, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen.