3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 492.00, gesamthaft Fr. 1'692.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.