- unter Kosten- und Entschädigungsfolge- D. Nach Einholung der Beschwerdeantwort und Beizug der Vorakten hat das Verwaltungsgericht den Fall am 29. Januar 2024 beraten und wie folgt entschieden (WBE.2023.140, VwG1-act. 55 ff.): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.