B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 7. Oktober 2022 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. November 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 823 ff.), welche mit Einspracheentscheid von 23. März 2023 abgewiesen wurde, soweit die Vorinstanz auf die Einsprache eintrat (Akten im Verfahren WBE.2023.140 [VwG1-act.] 1 ff.). C. Mit Eingabe vom 18. April 2023 reichte der Beschwerdeführer 2 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (VwG1-act. 20 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2023 sei aufzuheben.