Am 8. Dezember 2021 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2. Wiedererwägungsweise sei der Familiennachzug zu bewilligen. Alternativ sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 als Rentner oder aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen (MIact. 697 ff.). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 lehnte das MIKA das Familiennachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 2 ab und setzte ihm mit Blick auf die bestehende Wegweisung gemäss Verfügung vom 11. Juni 2018 des MIKA (Rechtskraft: 12. Juni 2019) eine neue Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung an (MI-act. 803 ff.).