Die Beschwerdeführenden ersuchten am 23. Februar 2021 um Bewilligung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer 2, eventualiter um Beantragung einer vorläufigen Aufnahme beim SEM (MI-act. 638 ff.). Das MIKA trat mit Schreiben vom 8. Juli 2021 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte, dass die Wegweisung nach wie vor vollzogen werden könne (MI-act. 666 f.). Auf sein Gesuch hin sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer 2 mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 rückwirkend ab dem 1. April 2018 eine volle Invalidenrente zu (MI-act. 686 ff.).