Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte das MIKA fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 erloschen sei. Sodann lehnte es den Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 ab und wies den Beschwerdeführer 2 aus der Schweiz weg. Die Ausreisefrist wurde auf spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung angesetzt (MIact. 348 ff.). Mit Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des MIKA vom 31. Oktober 2018 (MI-act. 400 ff.) und Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 (MI-act. 472 ff.) wurden die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel abgewiesen.