Hierauf forderte das MIKA den Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 3. April 2017 auf, sämtliche Unterlagen betreffend das Strafverfahren in -4- Deutschland einzureichen (MI-act. 304 f.). Der am 3. April 2017 für das migrationsrechtliche Verfahren beigezogene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz erklärte mit Eingabe vom 24. April 2017, dass es in Deutschland kein Urteil bezüglich des Beschwerdeführers 2 gebe und dieser auch keine Unterlagen bezüglich eines Strafverfahrens besitze (MI-act. 308).