Nachdem der Beschwerdeführer 2 am 27. Februar 2003 sein Asylgesuch zurückgezogen hatte und das Asylverfahren am 28. Februar 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war (MI-act. 189), ersuchte er am 25. Oktober 2011 das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Das Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 8. Juni 2015 mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 2 abgewiesen (MI-act. 187 ff.). Der Beschwerdeführer 2 wurde in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt: