2. Dem Beschwerdeführer werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Corinne Saner bewilligt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).