Der Streitwert liegt im oberen Bereich des Streitwertrahmens. Die Bedeutung des Falls für den Beschwerdeführer ist hoch, die Schwierigkeit des Falles ist jedoch unterdurchschnittlich und der mutmassliche Aufwand der Anwältin eher gering, zumal sie den Beschwerdeführer bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat und vor Verwaltungsgericht keine Verhandlung stattfand. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie angemessener Auslagen und der Mehrwertsteuer erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 als sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 24 -