Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer spätestens ab der Eröffnung des Disziplinarverfahrens bewusst sein musste, dass er (aufgrund des drohenden definitiven Behandlungsverbots sowie aufgrund seines im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ramponierten Rufs) langfristig nicht oder jedenfalls nicht mehr schwergewichtig würde Patientinnen behandeln können. Entsprechend hatte er bereits seit längerer Zeit die Gelegenheit, die notwendigen beruflichen Änderungen in die Wege zu leiten.