Auffassung des Verwaltungsgerichts darf davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, innert vier Jahren ein ähnliches Einkommensniveau zu erreichen wie ohne Anordnung des Behandlungsverbots. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer spätestens ab der Eröffnung des Disziplinarverfahrens bewusst sein musste, dass er (aufgrund des drohenden definitiven Behandlungsverbots sowie aufgrund seines im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ramponierten Rufs) langfristig nicht oder jedenfalls nicht mehr schwergewichtig würde Patientinnen behandeln können.