Gemäss Angaben des Beschwerdeführers bestand sein Patientenstamm vor Erlass des Behandlungsverbots am 16. Juli 2018 zu rund 80% aus Patientinnen, mithin zu 20% aus Patienten, womit er im Jahr 2016 monatliche Einnahmen von rund Fr. 5'100.00 habe erzielen können (vgl. Beschwerde, S. 10 und 17). Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer jederzeit Behandlungen an männlichen Patienten durchführen durfte und es ihm offenstand bzw. weiterhin offensteht, seine berufliche Tätigkeit dahingehend zu verlagern (siehe bereits vorne Erw. II/7.3).