Wie hoch die tatsächliche Einkommenseinbusse ab der definitiven Anordnung des Behandlungsverbots ausfällt, lässt sich anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht ermitteln. Zudem ist unklar, in welchem Umfang die Einkommenseinbusse auf das Strafverfahren mit dem rechtskräftigen Schuldspruch durch das Obergericht und in welchem Umfang auf das Behandlungsverbot zurückzuführen ist.