3.3.3. Für die Berechnung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der definitiven Anordnung des Behandlungsverbots an Patientinnen massgebend. Die Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch das mit Verfügung vom 16. Juli 2018 vorsorglich auferlegte Behandlungsverbot ist im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand und somit für die Berechnung des Streitwerts nicht relevant. Die vorsorgliche Anordnung hätte dannzumal separat angefochten werden können.