Der Beschwerdeführer macht dagegen einen Streitwert von Fr. 702'000.00 geltend (vgl. Beschwerde, S. 17). Er habe bereits vor der strafrechtlichen Verurteilung aufgrund des Behandlungsverbots massive Einkommensverluste verzeichnen müssen. Statt monatlichen Einnahmen in Höhe von Fr. 5'100.00 würden sich diese heute nur noch auf rund Fr. 500.00 belaufen. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer gingen für die Berechnung des Streitwerts von einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit ab Verfügung des Behandlungsverbots am 16. Juli 2018 bis zum Rentenalter des am 5. Juli 1966 geborenen Beschwerdeführers (insgesamt rund 13 Jahre) aus.