3.3.2. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert in Höhe von Fr. 74'880.00 aus (vgl. angefochtener Beschluss, Erw. 6). Sie stellte insbesondere darauf ab, dass das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung mutmasslich stark eingeschränkt sei, weshalb das unbefristete Behandlungsverbot an Patientinnen nur einen geringen Einfluss auf seine Einkommenssituation haben dürfte.