Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Aufhebung des generellen Behandlungsverbots an Patientinnen stellten sich Fragen, mit welchen der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand überfordert gewesen wäre (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 194 ff., Erw. 3.1). Der Beizug einer Rechtsbeiständin war somit gerechtfertigt. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Corinne Saner zu bewilligen.