3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Vertretung. Unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).