Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen ein generelles Behandlungsverbot an Patientinnen, das seine berufliche Tätigkeit erheblich einschränkt und entsprechende Auswirkungen auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat. Aufgrund der Eingriffsschwere der streitigen Massnahme ist davon auszugehen, dass sich auch eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zur Anfechtung des Behandlungsverbots entschlossen hätte; notabene obwohl die Erfolgsaussichten angesichts der sorgfältigen und überzeugenden Begründung des vorinstanzlichen Entscheids von Anfang an eher beschränkt waren.