9. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die Berufspflichten wiederholt in derart gravierender Weise verletzt, dass keine geringere disziplinarische Massnahme als ein unbefristetes Behandlungsverbot an Patientinnen in Betracht gezogen werden kann. Wäre das Behandlungsverbot nicht als Disziplinarmassnahme ausgesprochen worden, hätte kaum von einem Administrativverfahren (§ 10 Abs. 2 GesG) und im Rahmen desselben von einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung abgesehen werden können. Der Eintrag im Nationalen Register über die Gesundheitsfachpersonen bleibt bestehen. Die vorliegende Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.