GesG erfüllen, und dass die Berufsregeln eingehalten werden. Das DGS wie auch die Rechtsmittelinstanzen überprüfen deshalb frei, ob die Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung noch gegeben sind oder eine Disziplinarmassnahme anzuordnen ist, und sind dabei nicht an die rechtliche Beurteilung der Strafbehörden in Bezug auf den Verzicht auf ein Tätigkeitsverbot gebunden.