um eine strafrechtliche Massnahme. Davon zu unterscheiden sind (auch im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen) die öffentlich-recht- lichen Administrativ- und Disziplinarverfahren, welche im öffentlichen Interesse und zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sicherstellen, dass Berufe im Gesundheitswesen nur von jenen Personen ausgeübt werden, welche die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss §§ 4 ff. GesG erfüllen, und dass die Berufsregeln eingehalten werden.