8. Nicht von Belang ist im vorliegenden Verfahren, dass im Strafurteil auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots verzichtet wurde. Zum einen ist – wie bereits die Vorinstanz ausführte – die Verwaltungsbehörde bei Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2019 vom 22. August 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; angefochtener Entscheid, Erw. 1.2). Zum anderen handelt es sich beim Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) um eine strafrechtliche Massnahme.