Demgegenüber trifft das generelle Behandlungsverbot an Patientinnen den Beschwerdeführer unbestrittenermassen schwer. Aus den Akten ergibt sich, dass er vor Anordnung des vorsorglichen Behandlungsverbots an Patientinnen am 16. Juli 2018 wirtschaftlich bessergestellt war. Es ist zudem nachvollziehbar, dass er angesichts seines fortgeschrittenen Alters und seiner Sehbehinderung hinsichtlich einer beruflichen Neupositionierung Schwierigkeiten befürchtet. Andererseits ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine bisherige Tätigkeit ausschliesslich auf männliche Patienten auszurichten.